Es ist ja nicht so einfach, überhaupt noch durchzublicken, welche Corona- und Maskenregeln nun wo gelten. In Köln gibt es einige Straßen, auf denen schon seit Wochen Maskenpflicht herrscht. Nun kommt noch hinzu, dass je nach Ort unterschiedliche Masken erlaubt sind.
Kurz gesagt: Es kann schnell verwirrend werden.
Wir haben ein Quiz erstellt, in dem du mal testen kannst, ob du bei den neuen Corona-Regeln noch durchblickst. Schau mal, ob du wirklich alle Feinheiten kennst.
Unter dem Quiz findest du eine Erläuterung mit Verlinkung zu jeder Frage, sodass du alles transparent nachlesen kannst, wenn du Fragen hast oder dir Punkte unklar sind.
Nachdem du alle Fragen ausgefüllt hast, werden dir die richtigen und falschen Antworten angezeigt.
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Erst das Quiz starten, dann die Auflösung lesen.
Zu Frage 1:
Die Maskenpflicht in den Kölner Fußgängerzonen gilt von 10 – 22 Uhr, wie aus der im Amtsblatt veröffentlichten Bekanntmachung zur Corona-Schutzverordnung hervorgeht.
Zu Frage 2:
Auf Seite 4 der öffentlichen Bekanntmachung der Stadt Köln heißt es, dass Personen keinen ÖPNV für die Fahrt zum PCR-Test benutzen dürfen.
Zu Frage 3:
Unter anderem sind Jogger und Radfahrer in den Zonen und Straßen mit Maskenpflicht von eben jener ausgenommen und müssen diese nicht beim Sport oder auf dem Rad tragen. Mehr Infos
[Linktipp: Wie sich das Kölner Gesundheitsamt um eine Seniorin mit Corona kümmert, die alleine lebt]
Zu Frage 4:
Ja, im Supermarkt ist es künftig verpflichtend, eine so genannte medizinische Maske zu tragen. Zu medizinischen Masken zählen etwa der FFP2- oder KN95-, N95-Standard.
Zu Frage 5:
In der Corona-Schutzverordnung des Landes NRW heißt es hierzu: „Soweit Kinder unter 14 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen.“
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Zu Frage 6:
In der Corona-Schutzverordnung des Landes NRW heißt es hierzu unter Paragraph 15: „Die Nutzung von dauerhaft angemieteten oder im Eigentum befindlichen Immobilien und von dauerhaft abgestellten Wohnwagen, Wohnmobilen und so weiter ausschließlich durch die Nutzungsberechtigten bleibt zulässig.“
Zu Frage 7:
In der Corona-Schutzverordnung heißt es hierzu unter Paragraph 10: „In Wettannahmestellen, Wettbüros und so weiter ist nur die Entgegennahme der Spielscheine, Wetten und so weiter gestattet. Ein darüber hinausgehender Aufenthalt in den betreffenden Einrichtungen (etwa zum Mitverfolgen der Spiele und Veranstaltungen, auf die sich die Wetten beziehen) ist unzulässig.“
Zu Frage 8:
Tatsächlich gilt auch für Autos ein Mindestabstand (Paragraph 8, Kultur): „Abweichend von Absatz 1 ist der Betrieb von Autokinos, Autotheatern und ähnlichen Einrichtungen zulässig, wenn der Abstand zwischen den Fahrzeugen mindestens 1,5 Meter beträgt.“
Zu Frage 9:
Auf Spielplätzen besteht laut Corona-Schutzverordnung (Paragraph 3) die Pflicht zum tragen einer Alltagsmaske.
Zu Frage 10:
Bei Gottesdiensten besteht künftig ebenfalls die Pflicht, eine medizinische Maske zu tragen.
Zu Frage 11:
In der KVB ist es ebenfalls verpflichtend, eine medizinische Maske zu tragen.
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Hier kannst du übrigens testen, ob du auch mit dem COLONIA-Virus infiziert bist:
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